Ruhezeit-Checker
„Darf ich morgen um X wieder anfangen?“ Nach § 5 ArbZG sind 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit vorgeschrieben. Gib dein Arbeitsende ein – der Checker nennt den frühesten zulässigen nächsten Beginn.
Ruhezeit (§ 5 ArbZG): mindestens 11 Stunden ununterbrochen.
Nach Arbeitsende um 18:00 Uhr darfst du frühestens um 05:00 Uhr wieder mit der Arbeit beginnen.
Was die 11-Stunden-Ruhezeit bedeutet
Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten. Nach § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss sie mindestens 11 Stunden ununterbrochen betragen. Sie ist strikt von der Ruhepause (§ 4) zu unterscheiden: Die Pause unterbricht den Arbeitstag, die Ruhezeit trennt zwei Arbeitstage. Der früheste zulässige Arbeitsbeginn ist einfach Arbeitsende + 11 Stunden.
| Arbeitsende | Frühester nächster Beginn (11 Std.) |
|---|---|
| 18:00 Uhr | 05:00 Uhr |
| 20:00 Uhr | 07:00 Uhr |
| 22:00 Uhr | 09:00 Uhr |
| 00:00 Uhr | 11:00 Uhr |
Ausnahme: Verkürzung auf 10 Stunden
In bestimmten Branchen – Krankenhäusern und Pflege, Gastronomie und Hotellerie, Verkehrsbetrieben, Landwirtschaft und Rundfunk – darf die Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG auf 10 Stunden verkürzt werden. Die Verkürzung ist jedoch auszugleichen: Innerhalb von einem Kalendermonat bzw. vier Wochen muss eine andere Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden verlängert werden. Endet eine Schicht im Krankenhaus um 22:00 Uhr, ist bei zulässiger Verkürzung also frühestens um 08:00 Uhr wieder Dienstbeginn.
Wichtig: Die Ruhezeit muss ununterbrochen sein
Wird die Ruhezeit durch einen dienstlichen Einsatz unterbrochen – etwa einen Einsatz aus der Rufbereitschaft –, beginnt die 11-Stunden-Frist grundsätzlich neu. Reine Rufbereitschaft ohne Einsatz zählt dagegen als Ruhezeit, Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz hingegen vollständig als Arbeitszeit.
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Häufig gestellte Fragen
Hinweis: Dieser Rechner und die Inhalte bieten eine allgemeine Orientierungshilfe auf Basis der angegebenen Annahmen und stellen keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind der jeweils geltende Gesetzestext sowie Tarif- und Arbeitsvertrag.