Ruhezeit-Checker

„Darf ich morgen um X wieder anfangen?“ Nach § 5 ArbZG sind 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit vorgeschrieben. Gib dein Arbeitsende ein – der Checker nennt den frühesten zulässigen nächsten Beginn.

Ruhezeit (§ 5 ArbZG): mindestens 11 Stunden ununterbrochen.

Nach Arbeitsende um 18:00 Uhr darfst du frühestens um 05:00 Uhr wieder mit der Arbeit beginnen.

Was die 11-Stunden-Ruhezeit bedeutet

Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten. Nach § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss sie mindestens 11 Stunden ununterbrochen betragen. Sie ist strikt von der Ruhepause (§ 4) zu unterscheiden: Die Pause unterbricht den Arbeitstag, die Ruhezeit trennt zwei Arbeitstage. Der früheste zulässige Arbeitsbeginn ist einfach Arbeitsende + 11 Stunden.

Arbeitsende Frühester nächster Beginn (11 Std.)
18:00 Uhr05:00 Uhr
20:00 Uhr07:00 Uhr
22:00 Uhr09:00 Uhr
00:00 Uhr11:00 Uhr

Ausnahme: Verkürzung auf 10 Stunden

In bestimmten Branchen – Krankenhäusern und Pflege, Gastronomie und Hotellerie, Verkehrsbetrieben, Landwirtschaft und Rundfunk – darf die Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG auf 10 Stunden verkürzt werden. Die Verkürzung ist jedoch auszugleichen: Innerhalb von einem Kalendermonat bzw. vier Wochen muss eine andere Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden verlängert werden. Endet eine Schicht im Krankenhaus um 22:00 Uhr, ist bei zulässiger Verkürzung also frühestens um 08:00 Uhr wieder Dienstbeginn.

Wichtig: Die Ruhezeit muss ununterbrochen sein

Wird die Ruhezeit durch einen dienstlichen Einsatz unterbrochen – etwa einen Einsatz aus der Rufbereitschaft –, beginnt die 11-Stunden-Frist grundsätzlich neu. Reine Rufbereitschaft ohne Einsatz zählt dagegen als Ruhezeit, Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz hingegen vollständig als Arbeitszeit.

Häufig gestellte Fragen

Nach § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) müssen zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Diese Ruhezeit dient der Erholung und darf nicht durch Arbeitseinsätze unterbrochen werden.
Nur wenn zwischen Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn 11 Stunden liegen. Endet die Schicht z. B. um 22:00 Uhr, ist der früheste zulässige Beginn am Folgetag 09:00 Uhr.
Nach § 5 Abs. 2 ArbZG kann die Ruhezeit in bestimmten Bereichen – etwa Krankenhäusern und Pflege, Gaststätten und Hotels, Verkehrsbetrieben, Landwirtschaft und Rundfunk – um bis zu eine Stunde auf 10 Stunden verkürzt werden. Voraussetzung ist ein Ausgleich: Jede Verkürzung muss durch eine andere Ruhezeit von mindestens 12 Stunden innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen ausgeglichen werden.
Ja. Die Ruhezeit muss ununterbrochen sein. Wird sie durch einen dienstlichen Einsatz – etwa einen Anruf im Rufbereitschaftsfall oder das Beantworten von E-Mails – unterbrochen, beginnt die 11-Stunden-Frist grundsätzlich neu zu laufen.
Reine Rufbereitschaft, bei der sich Beschäftigte an einem frei gewählten Ort aufhalten dürfen, gilt überwiegend als Ruhezeit – bis zu dem Moment, in dem tatsächlich ein Einsatz erfolgt. Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz gilt dagegen in vollem Umfang als Arbeitszeit und unterbricht die Ruhezeit.
Ja. Neben der täglichen 11-Stunden-Ruhezeit ist der Sonntag grundsätzlich arbeitsfrei (§ 9 ArbZG). Zusammen mit der täglichen Ruhezeit ergibt sich am Wochenende eine zusammenhängende Ruhephase von mindestens 35 Stunden.