Pausenrechner nach ArbZG

Wie viel Pause ist Pflicht – und wie viel Nettoarbeitszeit bleibt? Der Rechner wendet § 4 Arbeitszeitgesetz an: 30 Minuten ab mehr als 6 Stunden, 45 Minuten ab mehr als 9 Stunden.

Anwesenheit: 09:00 Std

Gesetzliche Pflichtpause (§ 4 ArbZG): 30 Minuten

Korrigierte Nettoarbeitszeit: 08:30 (8,50 Std)

Die gesetzliche Pausenregelung auf einen Blick

Eine Ruhepause ist eine im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit zur Erholung. Nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hängt die Mindestdauer allein von der täglichen Arbeitszeit ab – nicht vom Beruf und nicht vom Wunsch der Beschäftigten. Entscheidend ist die reine Arbeitszeit (Bruttozeit ohne bereits genommene Pausen).

Tägliche Arbeitszeit Mindestpause Aufteilbar in
bis 6 Stundenkeine Pflicht
mehr als 6 bis 9 Stunden30 Minuten2 × 15 Minuten
mehr als 9 Stunden45 Minuten3 × 15 Minuten

Rechenbeispiel: 08:00 bis 17:00 Uhr

Von 08:00 bis 17:00 Uhr beträgt die Anwesenheit 9 Stunden (Bruttozeit). Da die Arbeitszeit über 6 Stunden liegt, sind mindestens 30 Minuten Pause abzuziehen. Die Nettoarbeitszeit beträgt somit 8 Stunden 30 Minuten, also 8,5 Dezimalstunden. Erst ab mehr als 9 Stunden – etwa 08:00 bis 17:30 Uhr – greift die 45-Minuten-Pflicht.

Wichtige Regeln zur Pause

  • Die Pause muss vor Arbeitsbeginn feststehen und die Arbeit tatsächlich unterbrechen.
  • Sie darf nicht an Anfang oder Ende der Schicht gelegt werden (kein „später kommen, früher gehen“).
  • Niemand darf länger als 6 Stunden ohne Pause beschäftigt werden (§ 4 Satz 3 ArbZG).
  • Ruhepausen sind unbezahlt und zählen nicht zur Arbeitszeit – anders als kurze bezahlte „Kurzpausen“ mancher Tarifverträge.
  • Für Jugendliche gelten strengere Werte nach dem JArbSchG (30 Min. ab 4,5 Std., 60 Min. ab mehr als 6 Std.).

Häufig gestellte Fragen

Nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind bei mehr als 6 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten und bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben. Bis einschließlich 6 Stunden besteht keine gesetzliche Pausenpflicht.
Nein. Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG sind unbezahlt und zählen nicht zur Arbeitszeit. Sie müssen die Arbeit unterbrechen und dürfen nicht an deren Anfang oder Ende gelegt werden – man darf also nicht einfach 30 Minuten später anfangen oder früher gehen.
Ja. Die vorgeschriebene Pause kann in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Zwei Pausen von je 15 Minuten erfüllen also die 30-Minuten-Pflicht, drei 15-Minuten-Blöcke die 45-Minuten-Pflicht.
Überschreitet die Arbeitszeit 6 Stunden, wird die gesetzliche Mindestpause in der Zeiterfassung in der Regel automatisch abgezogen. Der Arbeitgeber ist zur Überwachung verpflichtet; bei Verstößen drohen Bußgelder nach § 22 ArbZG. Die Pausenpflicht dient dem Gesundheitsschutz und ist nicht verhandelbar.
Ja. Für Jugendliche unter 18 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es schreibt strengere Pausen vor: mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und mindestens 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden.
Nein. Eine Raucherpause ist keine Ruhepause nach § 4 ArbZG, sondern eine Unterbrechung der Arbeitszeit. Sie wird in der Regel ausgestempelt und nicht vergütet, sofern die Betriebsvereinbarung nichts Günstigeres regelt.