Nachtzuschlag-Rechner

Wie viele deiner Stunden fallen in die Nachtzeit (23:00–06:00 Uhr) und was bringt der Zuschlag? Gib Schicht, Stundenlohn und Zuschlagssatz ein.

Nachtarbeit (23:00–06:00 Uhr): 420 Minuten (7,00 Std)

Zuschlag bei 25%: 26,25 € zusätzlich (3,75 € pro Nachtstunde)

Ein Zuschlag von ~25 % gilt als üblich; § 6 ArbZG verlangt einen „angemessenen“ Ausgleich, ohne feste Prozentzahl.

Nachtarbeit und Zuschlag – die Grundlagen

Als Nachtzeit gilt nach § 2 ArbZG die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr (in Bäckereien 22:00–5:00 Uhr). Wer dort mehr als zwei Stunden arbeitet, leistet Nachtarbeit. § 6 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber zu einem „angemessenen“ Ausgleich – wahlweise als Zuschlag auf den Bruttolohn oder als bezahlte freie Tage. Eine feste Prozentzahl schreibt das Gesetz nicht vor; das Bundesarbeitsgericht hat aber Maßstäbe gesetzt.

Üblicher und steuerfreier Zuschlag

Art der Arbeit Üblicher / steuerfreier Satz Grundlage
Nachtarbeit (20–6 Uhr)bis 25 % steuerfrei§ 3b EStG
Nacht 0–4 Uhr (Beginn vor 0 Uhr)bis 40 % steuerfrei§ 3b EStG
Regelmäßige Nachtarbeit (Dauernacht)ca. 30 % angemessenBAG 9.12.2015
Sonntagsarbeitbis 50 % steuerfrei§ 3b EStG
Feiertagsarbeitbis 125 % steuerfrei§ 3b EStG

Der Grundlohn ist für die Steuerfreiheit auf 50 € pro Stunde begrenzt. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge können kumuliert steuerfrei bleiben.

Rechenbeispiel: Nachtschicht 22:00 bis 06:00 Uhr

Eine Schicht von 22:00 bis 06:00 Uhr dauert 8 Stunden. In die Nachtzeit (23:00–6:00 Uhr) fallen davon 7 Stunden. Bei einem Stundenlohn von 18 € und 25 % Zuschlag ergibt das: 7 × 18 € × 0,25 = 31,50 € zusätzlicher, steuerfreier Nachtzuschlag – zusätzlich zum normalen Lohn.

Neben dem Zuschlag gilt der besondere Schutz für Nachtarbeitnehmer: Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen (§ 6 Abs. 3 ArbZG) und die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 8 Stunden.

Häufig gestellte Fragen

Nach § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die Nachtzeit die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien 22:00 bis 5:00 Uhr). Nachtarbeit ist Arbeit von mehr als zwei Stunden in diesem Zeitraum; wer sie regelmäßig leistet, gilt als Nachtarbeitnehmer.
Das Gesetz nennt keine feste Prozentzahl, sondern verlangt einen „angemessenen“ Ausgleich (§ 6 ArbZG) – als Zuschlag oder als bezahlte freie Tage. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 9.12.2015) sieht rund 25 % des Bruttostundenlohns als angemessen an, bei Dauernachtarbeit etwa 30 %. Tarifverträge können höhere Sätze festlegen.
Ja, in Grenzen. Nach § 3b EStG sind Nachtarbeitszuschläge bis 25 % des Grundlohns steuer- und sozialabgabenfrei, wenn die Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr geleistet wird. Für die Zeit von 0:00 bis 4:00 Uhr steigt der steuerfreie Rahmen auf 40 %, sofern die Nachtarbeit vor Mitternacht begonnen wurde. Der Grundlohn ist dabei auf 50 Euro pro Stunde gedeckelt.
Ja. Die steuerfreien Zuschläge können nebeneinander gewährt werden. Sonntagsarbeit ist bis 50 %, Feiertagsarbeit bis 125 % und Arbeit an Weihnachten oder am 1. Mai bis 150 % steuerfrei – jeweils zusätzlich zum Nachtzuschlag von 25 % bzw. 40 %.
Besteht kein Tarifvertrag mit eigener Ausgleichsregelung, ergibt sich der Anspruch direkt aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Der Arbeitgeber kann zwischen einem angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt und einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage wählen.
Zuschlag = Nachtstunden × Stundenlohn × Zuschlagssatz. Beispiel: 6 Nachtstunden bei 18 € Stundenlohn und 25 % Zuschlag ergeben 6 × 18 € × 0,25 = 27 € zusätzlich. Der Rechner ermittelt automatisch, welcher Teil Ihrer Schicht in die Nachtzeit von 23:00 bis 6:00 Uhr fällt.