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Überstunden berechnen: Rechner & gesetzliche Regeln 2026

Berechnen Sie Ihre Überstunden und Ihren Auszahlungsanspruch mit unserem kostenlosen Rechner. Mit allen gesetzlichen Regelungen des ArbZG zu Auszahlung & Freizeitausgleich.

1. Interaktiver Überstunden- und Auszahlungsrechner

Nutzen Sie dieses Tool, um Ihre Überstunden (bzw. Minusstunden) sowie Ihren finanziellen Auszahlungsanspruch inklusive eventueller Zuschläge direkt zu kalkulieren.

Ihre vertraglichen Sollstunden für den Zeitraum.
Ihre tatsächlich geleistete Nettoarbeitszeit.

2. Definition: Überstunden vs. Mehrarbeit

In der juristischen Praxis und im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Überstunden“ und „Mehrarbeit“ oft synonym verwendet. Arbeitsrechtlich handelt es sich jedoch um zwei völlig verschiedene Konzepte:

  • Überstunden: Dies betrifft die Überschreitung der individuell im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit von Beschäftigten. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte mit vertraglich vereinbarten 20,00 Wochenstunden in einer Woche 25,00 Stunden, leisten sie 5,00 Überstunden.
  • Mehrarbeit: Dies ist ein öffentlich-rechtlicher Begriff aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Mehrarbeit liegt vor, wenn die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten wird. Werktags (Montag bis Samstag) liegt das gesetzliche Limit bei 8,00 Stunden (§ 3 ArbZG). Stunden darüber hinaus gelten als gesetzliche Mehrarbeit.

Der Unterschied ist wichtig: Während Überstunden primär vertraglich geregelt sind und ausgeglichen oder vergütet werden können, ist eine Überschreitung der gesetzlichen Mehrarbeitsgrenzen ohne entsprechenden Ausgleich strafbar für den Arbeitgeber.

3. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und die Höchstgrenzen

Das deutsche Arbeitszeitgesetz dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen und setzt klare Grenzen für Überstunden und Schichten:

  • Tägliche Höchstarbeitszeit: Nach § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit 8,00 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10,00 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8,00 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
  • Ruhepausen: Ab 6,00 Stunden Arbeit ist eine Pause von 30 Minuten gesetzlich vorgeschrieben. Ab 9,00 Stunden erhöht sich diese Pflichtpause auf 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Diese Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
  • Ruhezeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11,00 Stunden einhalten (§ 5 ArbZG).

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Überstunden diese Grenzen nicht dauerhaft aushebeln. Verstöße gegen das ArbZG können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet oder bei Vorsatz sogar als Straftat gewertet werden.

4. Auszahlung oder Freizeitausgleich: Was steht Ihnen zu?

Ob geleistete Überstunden ausbezahlt oder durch Freizeit abgefeiert werden müssen, richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen:

  1. Vertragliche Regelungen: In den meisten Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ist festgelegt, ob Überstunden auf ein Arbeitszeitkonto (Freizeitausgleich) fließen oder am Monatsende mit dem Lohn ausbezahlt werden.
  2. Fehlende vertragliche Regelung: Gibt es keine schriftliche Vereinbarung, greift § 612 BGB. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Für normale Angestellte ist dies in der Regel der Fall. Bei leitenden Angestellten oder Führungskräften mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird eine Vergütung von Überstunden hingegen rechtlich oft verneint.
  3. Zuschläge: Tarifverträge sehen für Überstunden oft Zuschläge vor (z. B. 25 % für die ersten Überstunden, 50 % für Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Im normalen Arbeitsvertrag gibt es keinen automatischen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge – dieser muss explizit vereinbart sein.

5. 'Überstunden mit dem Gehalt abgegolten': Ist das zulässig?

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln wie: „Eventuell anfallende Überstunden sind mit dem monatlichen Grundgehalt abgegolten.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind solche pauschalen Klauseln in Standardverträgen wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) fast immer **unwirksam**. Arbeitnehmer/innen können bei Vertragsunterzeichnung nicht erkennen, wie viele Überstunden sie tatsächlich ohne Gegenleistung erbringen müssen.

Wann ist eine Abgeltungsklausel wirksam?

  • Präzise Angabe der Stundenzahl: Zulässig ist eine Formulierung, die eine konkrete Höchstzahl benennt. Beispiel: „Mit dem monatlichen Gehalt sind bis zu 10 Überstunden pro Monat abgegolten.“ Alles darüber hinaus muss vergütet oder abgefeiert werden.
  • Leitende Angestellte: Bei echten Führungskräften oder Beschäftigten mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sind solche Klauseln auch pauschal wirksam.

6. Formel zur manuellen Überstundenberechnung

Um Überstunden manuell zu berechnen, vergleichen Sie Ihre monatlich geleistete Nettoarbeitszeit (Bruttoarbeitszeit minus gesetzliche Pausen) mit Ihren vertraglichen Sollstunden.

Haben Sie ein festes Monatsgehalt, müssen Sie zunächst Ihren rechnerischen Stundenlohn ermitteln, um den Wert der Überstunden zu bestimmen. Da Monate unterschiedlich viele Tage haben, rechnet man mit dem Faktor 4,35 (Durchschnittswochen pro Monat):

Stundenlohn = Monatsbrutto / (Wochenarbeitszeit * 4,35)

Beispiel: Monatsgehalt von 3.480 € brutto bei einer 40-Stunden-Woche:
Stundenlohn = 3.480 € / (40 × 4,35) = 3.480 € / 174 = 20,00 €/Std.

Leisten Beschäftigte in einem Monat 15,00 Überstunden, beträgt der finanzielle Bruttowert ohne Zuschläge:
15,00 Std. × 20,00 € = 300,00 € Brutto-Auszahlungsanspruch.

7. Steuern und Sozialabgaben bei der Auszahlung

Die Auszahlung von Überstunden birgt eine steuerliche Falle: Der Betrag wird als regulärer Arbeitslohn versteuert. Das bedeutet:

  • Progressive Steuerwirkung: Durch die Auszahlung steigt das Bruttoeinkommen in dem entsprechenden Monat an. Dadurch greift ein höherer persönlicher Steuersatz (kalte Progression). Am Ende kommt netto oft spürbar weniger heraus, als Beschäftigte erwartet haben.
  • Sozialabgaben: Auf den Überstundenlohn müssen die üblichen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.
  • Alternative Freizeitausgleich: Das Abfeiern (Freizeitausgleich) ist steuerlich komplett neutral. Arbeitnehmer/innen erhalten bezahlten Urlaub und ihr reguläres Gehalt läuft weiter. Wirtschaftlich ist der Freizeitausgleich für viele Angestellte daher attraktiver.

8. Dokumentationspflichten und Beweislast im Streitfall

Im Falle eines Rechtsstreits über nicht ausgezahlte Überstunden vor dem Arbeitsgericht trägt grundsätzlich der/die **Arbeitnehmer/in die volle Darlegungs- und Beweislast**. Die klagende Person muss minutengenau nachweisen, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet hat, wer die Überstunden angeordnet oder geduldet hat und welche Pausen genommen wurden.

Durch das BAG-Urteil zur systematischen Zeiterfassungspflicht sind Arbeitgeber/innen zwar verpflichtet, ein Erfassungssystem anzubieten. Dennoch sollten Beschäftigte zur eigenen Sicherheit private Stundenaufzeichnungen führen.

9. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

10. Fazit: Transparenz schützt vor Verlusten

Eine genaue Zeiterfassung und das präzise Berechnen der Soll-Ist-Differenzen schützt Sie als Arbeitnehmer/in vor unbezahlter Mehrarbeit und hilft Arbeitgeber/innen, rechtliche Risiken zu vermeiden. Mit unserem Rechner ermitteln Sie Ihre Überstundenwerte fehlerfrei und GoBD-konform.

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